So kannst Du Mitglied werden:
Fülle diesen Antrag aus und sende ihn an kontakt(ät)buntwaesche-hildesheim.de
Satzung des Vereins Buntwäsche Hildesheim
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Buntwäsche Hildesheim.
(2) Er hat den Sitz in Hildesheim.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
– die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden,
– die Förderung der Volksbildung,
– die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Hilfestellungen bei individuellen und sozialen Konflikten,
– die Durchführung von oder Beteiligung an Veranstaltungen, Kultur- und Bildungsangeboten,
– die Durchführung von oder Beteiligung an Beratungs-, Aufklärungs- und
Gesundheitsangeboten (z.B. im Bereich sexuelle Gesundheit und Coming-out),
– die Förderung von Selbsthilfe und Vernetzung.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Die Erstattung tatsächlicher Auslagen für den Verein bleibt
davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen eine natürliche Person, die die
Mitgliedsrechte ausübt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen, der über den
Antrag entscheidet. Wird der Antrag durch den Vorstand abgelehnt, muss die
Ablehnung gegenüber der beantragenden Person in Textform begründet werden. Die
beantragende Person kann dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet dann die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen).
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen
werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die
Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der
derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht
ermittelt werden kann.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber der vorsitzenden Person unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen.
(7) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen oder das Leitbild des
Vereins schwer verstoßen hat, oder rechtsextremer, homofeindlicher, ableistischer,
sexistischer, rassistischer, antimuslimischer, antisemitischer Haltungen innerhalb und
außerhalb des Vereins kundgetan hat; sexualisierte Übergriffe/Gewalt gegenüber
einer anderen Person ausgeübt hat/verübt oder wenn eine Mitgliedschaft in
rechtsextremen und menschenrechtsfeindlichen Parteien und Organisationen
besteht. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die dann
die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der nächsten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden. Bis dahin ist das
Mitglied ausgeschlossen.
§5 Förder-Mitgliedschaft
(1) Förder-Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die
Zielsetzungen des Vereins unterstützt.
(2) Die Förder-Mitgliedschaft kann durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung
erworben werden.
(3) Die Förder-Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines vom Mitglied selbst
festzulegenden Jahresbeitrags von nicht weniger als dem allgemeinen Jahresbeitrag.
(4) Förder-Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
§6 Beiträge
(1) Alle Mitglieder unterstützen den Verein mit einem Jahresbeitrag. Der Vorstand hat
das Recht in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu beschließen.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. der ersten vorsitzenden Person,
b. der zweiten vorsitzenden Person,
c. der*dem Kassenwart*in,
d. bis zu drei weiteren Beisitzer*innen.
(2) Die Vorstandsmitglieder a. bis c. (der gesch.ftsführende Vorstand) bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese können den Verein gerichtlich und
außergerichtlich je einzeln vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
seines Nachfolgers im Amt.
(5) Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann
der Vorstand einen kommissarischen Ersatz berufen. Bei der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche an die Mitglieder in
Textform gesendet wird. Diese ist gültig, außer mindestens 6 Mitglieder legen ein
gemeinsames Veto in Textform ein.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: die Festsetzung von
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen, Gebührenbefreiungen,
Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl und Abberufung des
Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (auch per
elektronischer Post oder Messengerdiensten) durch die erste vorsitzende Person des
Vorstandes, oder bei deren Verhinderung durch die zweite vorsitzende Person, unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Das Thema wird der Tagesordnung hinzugefügt. Über
Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheiden die anwesenden stimmberechtigen Mitglieder bei der
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; dies
gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person des Vorstands, bei
deren Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden Person geleitet.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten
Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die schriftführende Person der
Mitgliederversammlung und die vorsitzende Person des Vorstandes zu unterzeichnen.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen (auch
Änderungen des Satzungszwecks), der Beitragsordnung oder wesentlicher
Veränderungen im Leitbild des Vereins. In diesen Fällen müssen 2/3 der anwesenden
Mitglieder für die Anträge stimmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit
mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und nach
einer Ankündigung in der Einladung mit mindestens 3 Wochen Ankündigungsfrist
gefasst werden. Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an SCHLAU Niedersachsen
e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde erstmals errichtet am 16.09.2024, abgeänderte Version vom 09.01.2025.
