So kannst Du Mitglied werden:

Fülle diesen Antrag aus und sende ihn an kontakt(ät)buntwaesche-hildesheim.de

Satzung des Vereins Buntwäsche Hildesheim

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Buntwäsche Hildesheim.

(2) Er hat den Sitz in Hildesheim.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

– die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden,

– die Förderung der Volksbildung,

– die Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Hilfestellungen bei individuellen und sozialen Konflikten,

– die Durchführung von oder Beteiligung an Veranstaltungen, Kultur- und Bildungsangeboten,

– die Durchführung von oder Beteiligung an Beratungs-, Aufklärungs- und

Gesundheitsangeboten (z.B. im Bereich sexuelle Gesundheit und Coming-out),

– die Förderung von Selbsthilfe und Vernetzung.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins. Die Erstattung tatsächlicher Auslagen für den Verein bleibt

davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine

Ziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen eine natürliche Person, die die

Mitgliedsrechte ausübt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen, der über den

Antrag entscheidet. Wird der Antrag durch den Vorstand abgelehnt, muss die

Ablehnung gegenüber der beantragenden Person in Textform begründet werden. Die

beantragende Person kann dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach

Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegen. Über den Aufnahmeantrag

entscheidet dann die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, (bei juristischen

Personen mit deren Erlöschen).

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener

Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der

Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser

Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen

werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die

Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der

derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht

ermittelt werden kann.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch

schriftliche Erklärung gegenüber der vorsitzenden Person unter Einhaltung einer Frist

von vier Wochen.

(7) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein durch den Vorstand

ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen oder das Leitbild des

Vereins schwer verstoßen hat, oder rechtsextremer, homofeindlicher, ableistischer,

sexistischer, rassistischer, antimuslimischer, antisemitischer Haltungen innerhalb und

außerhalb des Vereins kundgetan hat; sexualisierte Übergriffe/Gewalt gegenüber

einer anderen Person ausgeübt hat/verübt oder wenn eine Mitgliedschaft in

rechtsextremen und menschenrechtsfeindlichen Parteien und Organisationen

besteht. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier

Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die dann

die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der nächsten

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden. Bis dahin ist das

Mitglied ausgeschlossen.

§5 Förder-Mitgliedschaft

(1) Förder-Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die

Zielsetzungen des Vereins unterstützt.

(2) Die Förder-Mitgliedschaft kann durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung

erworben werden.

(3) Die Förder-Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines vom Mitglied selbst

festzulegenden Jahresbeitrags von nicht weniger als dem allgemeinen Jahresbeitrag.

(4) Förder-Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

§6 Beiträge

(1) Alle Mitglieder unterstützen den Verein mit einem Jahresbeitrag. Der Vorstand hat

das Recht in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu beschließen.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. der ersten vorsitzenden Person,

b. der zweiten vorsitzenden Person,

c. der*dem Kassenwart*in,

d. bis zu drei weiteren Beisitzer*innen.

(2) Die Vorstandsmitglieder a. bis c. (der gesch.ftsführende Vorstand) bilden den

Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese können den Verein gerichtlich und

außergerichtlich je einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der

Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl

der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl

seines Nachfolgers im Amt.

(5) Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann

der Vorstand einen kommissarischen Ersatz berufen. Bei der nächsten

Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche an die Mitglieder in

Textform gesendet wird. Diese ist gültig, außer mindestens 6 Mitglieder legen ein

gemeinsames Veto in Textform ein.

(7) Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene

Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser

Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung

über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom

Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein

dürfen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: die Festsetzung von

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen, Gebührenbefreiungen,

Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl und Abberufung des

Vorstandes und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (auch per

elektronischer Post oder Messengerdiensten) durch die erste vorsitzende Person des

Vorstandes, oder bei deren Verhinderung durch die zweite vorsitzende Person, unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger

Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung

der Tagesordnung beantragen. Das Thema wird der Tagesordnung hinzugefügt. Über

Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt

werden, entscheiden die anwesenden stimmberechtigen Mitglieder bei der

Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; dies

gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der

Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person des Vorstands, bei

deren Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden Person geleitet.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten

Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die schriftführende Person der

Mitgliederversammlung und die vorsitzende Person des Vorstandes zu unterzeichnen.

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig

anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes

anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

abgelehnt. Ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen (auch

Änderungen des Satzungszwecks), der Beitragsordnung oder wesentlicher

Veränderungen im Leitbild des Vereins. In diesen Fällen müssen 2/3 der anwesenden

Mitglieder für die Anträge stimmen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der

Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit

mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und nach

einer Ankündigung in der Einladung mit mindestens 3 Wochen Ankündigungsfrist

gefasst werden. Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an SCHLAU Niedersachsen

e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde erstmals errichtet am 16.09.2024, abgeänderte Version vom 09.01.2025.